Leistungsbeschreibung


In der Trägerschaft der Samtgemeinde Fredenbeck befinden sich derzeit 10 Kindertagesstätten an 12 Standorten. Eine Auflistung der einzelnen Einrichtungen finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Anmelden eines Kindes in einer Kindertagesstätte

Bitte melden Sie Ihr Kind über das Kita-Portal an. Alternativ wenden Sie sich an die Samtgemeindeverwaltung. Sie sind nicht verpflichtet, sich an die nächstgelegenen Kindertagesstätte zu wenden, sondern können sich für jede unserer zehn Einrichtungen entscheiden.

 

Kindertagesstättengebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Besuch der Tageseinrichtung. Es erfolgt eine tagegenaue Abrechnung. Die Gebühren sind fällig, bis das Kind ordnungsgemäß abgemeldet wird. Sie sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt.

Die zu zahlende Benutzungsgebühren für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und für Kinder die den Hort besuchen richten sich nach der Höhe des Familieneinkommens. Bemessungsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres.

Liegt dieser Steuerbescheid nicht vor, oder sind Sie nicht steuerpflichtig, dann benötigen wir die Ihnen zur Verfügung stehenden Einkommensnachweise. Dazu gehören z.B. Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Vordrucke erhalten Sie bei uns), Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Bafög sowie Rentenunterlagen.

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebenden sorgeberechtigten Personen bzw. Lebenspartner eines Sorgeberechtigten.

Einkünfte sind

  1. a) bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetreibenden und selbständiger Arbeit der Gewinn abzüglich der Kinderfreibeträge
  2. b) bei den anderen Einkunftsarten der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Kinderfreibeträge und den Werbungskosten.

Sollten Sie feststellen, dass Sie Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr haben, bitten wir Sie, einen Ermäßigungsantrag zu stellen. Die Zuordnung zu der ermäßigten Stufe erfolgt frühestens ab dem 01. Kalendertag des Monats, in dem der schriftliche Antrag bei der Samtgemeindeverwaltung oder der Kindertagesstätte eingeht. Anträge auf Ermäßigung erhalten Sie auf der Internetseite und im Rathaus. Veränderungen von 20% und mehr sind der Verwaltung anzuzeigen. Ggf. ist von der aktuellen finanziellen Situation auszugehen.

Wenn wir keinen Ermäßigungsantrag erhalten, dann unterstellen wir, dass Sie sich der höchsten Gebührenstufe (Regelgebühr) zurechnen.

 

Das beitragsfreie Jahr

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2018 die Beitragsfreiheit ab dem 1. August 2018 beschlossen.

Nach § 22 Abs. 2 NKiTaG haben Kinder ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird, für die das Land Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 28 NKiTaG leistet.

Die Versendung des Befreiungsbescheides erfolgt automatisch im Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres.

 

Kinderermäßigung

Besuchen mehrere Kinder einer Familie Tageseinrichtungen in der Trägerschaft der Samtgemeinde Fredenbeck, so ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für das 2. Kind um 50 vom Hundert. Das dritte und jedes weitere Kind ist gebührenfrei.

 

Abmelden eines Kindes aus einer Kindertagesstätte

Bitte melden Sie Ihr Kind direkt in der Kindertagesstätte ab. Wir erhalten dann von dort eine entsprechende Nachricht.

Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

 

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Sorgeberechtigte mit geringen Einkommen haben häufig Anspruch auf "wirtschaftliche Jugendhilfe". Das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Stade berät Sie gern. Antragsformulare erhalten Sie unter www.landkreis-stade.de.

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?

  • Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten, die von den Schulen oder Kindertageseinrichtungen organisiert werden
  • Mittagessen für Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden
  • Aufwendungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Wer kann die Leistungen beantragen?

Die Leistungen stehen in der Regel Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu, die bereits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II-, Sozialhilfe – SGB XII – oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  – AsylbLG – beziehen, die einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz – BKGG – erhalten oder die zu einem Haushalt gehören, für den Wohngeld – WoGG – bezogen wird.

Wo können die Leistungen beantragt werden?

Antragsvordrucke sind unter www.landkreis-stade.de bzw. auf der Seite des Jobcenters Stade unter http://jobcenter-stade.de herunter geladen werden.

Kontakt
  • Fachbereich 1 Bildung und Inneres
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter*in Frau Franke
  • Sachbearbeiter*in Frau H. Sethmann
  • Sachbearbeiter*in Frau M. Sethmann
  • Sachbearbeiter*in Frau Kumst